Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen den bezogenen Strom aus dem öffentlichen Stromnetz, aber auch den Strom von der PV-Anlage messen, der in das Netz eingespeist wird. Dafür wird ein sogenannter Zweirichtungszähler benötigt. Im Vergleich zu einem Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre dreht der Zweirichtungszähler bei der Messanzeige nicht rückwärts, sodass eine ordnungsgemäße Zuordnung von Verbrauch und Einspeisung gewährleistet ist. Nach gesetzlichen Neuregelungen können Steckersolargeräte bzw. „Plug-in-PV-Anlagen“* zwar übergangsweise mit den alten Zählern weiterbetrieben werden, eine dauerhafte Nutzung von analogen Zählern ohne Rücklaufsperre ist jedoch auch hier nicht vorgesehen. Der Messstellenbetreiber muss nach Anmeldung des Geräts im Marktstammdatenregister überprüfen, ob ein Zählerwechsel notwendig ist und diesen bei Bedarf durchführen. Unabhängig vom Vorhandensein eines Steckersolargeräts sollen alte analoge Zähler ohnehin bis 2032 deutschlandweit gegen digitale Zähler ausgetauscht werden.
Der Einsatz dieser Stromzähler kann mit höheren Kosten verbunden sein: Während für die analogen Zähler die Kosten bei 10 bis 15 Euro liegen, haben Messstellenbetreiber bis vor Kurzem etwa 40 Euro im Jahr für Zweirichtungszähler in Rechnung gestellt. Seit 2024 beträgt die gesetzlich festgelegte Preisobergrenze für digitale Zweirichtungszähler – auch „moderne Messeinrichtungen“ genannt – 20 Euro für Anschlussnutzer, sofern ihr Verbrauch nicht mehr als 6.000 Kilowattstunden beträgt.
Für einige Gruppen ist der Einbau eines intelligenten Messsystems, dem sogenannten Smart Meter, Pflicht. Hierbei handelt es sich um eine moderne Messeinrichtung mit einer Kommunikationsschnittstelle, die etwa die Fernauslesung des Zählerstands und das Empfangen von Steuersignalen erlaubt. Je nach Stromverbrauch und Anlagenausstattung liegen die Preisobergrenzen intelligenter Messsysteme im Endverbrauchersegment bei 20 oder 50 Euro im Jahr, können aber auch darüber hinausgehen. Benötigte Zusatzfunktionen oder ein vorzeitiger Einbau auf eigenen Wunsch können zu noch höheren Kosten führen. Ein Pflichteinbau gilt unter anderem für Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt. Durch den gesetzlich festgelegten, sogenannten Smart Meter Rollout werden zukünftig nur noch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme verbaut.
Da die jährlichen Kosten für digitale Stromzähler gesetzlich gedeckelt sind, müssen Verbraucher in dieser Hinsicht keine unerwarteten Kosten erwarten. Auch der Zählertausch ist inbegriffen: Nach einer Empfehlung der Clearingstelle EEG KWK dürfen für den notwendigen Einbau einer modernen Messeinrichtung im Zuge der Inbetriebnahme einer PV-Anlage keine zusätzlichen Kosten über die Preisobergrenze hinaus berechnet werden – dies gilt unabhängig von der Anlagengröße, also auch für Steckersolargeräte.
Eventuell kann im Rahmen des Zählertausches jedoch ein Umbau des Zählerschranks notwendig sein. Die Kosten hierfür können mehrere Hundert bis Tausend Euro betragen und müssen unter Umständen von der anschlussnehmenden Person – also dem Haus- oder Wohnungseigentümer – gezahlt werden. Zudem gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Wird stattdessen ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beauftragt, darf dieser höhere Preise verlangen.
Im Gegensatz zu PV-Anlagen sind Steckersolargeräte (max. 2 kW Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung) als EE-Anlage der EEG-Veräußerungsform der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet. Das heißt, sie erhalten keine Einspeisevergütung für Strom, der aus dem Gerät in das Stromnetz eingespeist wird.
- *Anmerkung
Die Bezeichnungen für Steckersolargeräte sind nicht einheitlich und reichen von Plug-In-PV-Anlagen, Plug & Play Solaranlagen, Guerilla-PV, tragbare PV-Anlage oder steckerfertige PV-Anlagen über Photovoltaik-Balkonmodule bis zu Mikro- oder Mini-PV-Anlage. Da es sich bei diesen Geräten aber nicht um eine aufwändige Anlage handelt, nutzen wir den Begriff „Steckersolargeräte“.
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