Smart Meter für Mieter – was sie bringen und was zu beachten ist

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Smart Meter sind eine Schlüsseltechnologie für das Gelingen der Energiewende. Auch für Mieter ist es wichtig zu wissen, was zu erwarten und beachten ist.
Smart Meter zeigt Mietern ihren Stromverbrauch an.
Auch viele Mieter können in Zukunft ein Smart Meter in ihrer Wohnung vorfinden.

Das Smart Meter-Rollout ist in vollem Gange und in der Presse gibt es viele Diskussionen zu Vor- und Nachteilen dieser intelligenten Energiezähler. Auch wir beschäftigen uns mit diesem Thema, denn Smart Meter sind eine Schlüsseltechnologie für das Gelingen der Energiewende. In diesem Artikel informieren wir gezielt darüber, was Mieter von diesen intelligenten Messsystemen erwarten können und was sie beachten sollten.

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Smart Meter findet „Verbrauchsfresser“

Während der Smart Meter derzeit vor allem die Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen für Strom darstellt, sollen zukünftig auch vermehrt andere Sparten wie Wärme, Wasser oder Gas abgebildet werden. Das aktuelle Smart Meter-Rollout und die damit verbundenen Einbaupflichten beziehen sich deshalb noch in erster Linie auf die Sparte Strom. Aber auch hier vereinfacht die genaue und unterjährige Abrechnung die Überprüfbarkeit der Rechnung. Außerdem ist der eigene Verbrauch dadurch besonders transparent und Einsparpotentiale werden deutlich.

Vor allem „Verbrauchsfresser“ wie etwa ineffiziente elektrische Haushaltsgeräte, aber auch Heizungen oder defekte Toilettenspülungen können schnell identifiziert werden, wenn die Geräte mit dem Smart Meter kommunizieren. So haben Verbraucher die Möglichkeit, frühzeitig nachzuforschen, wenn ein Verbrauch plötzlich und grundlos viel höher ist als zum Beispiel noch im Monat davor.

Handelt es sich bei einem defekten Haushaltsgerät um ein mitvermietetes Gerät – wie einen Herd oder einen Kühlschrank – können Vermieter kontaktiert und um einen Austausch gebeten werden. Besonders sinnvoll ist dies zum Beispiel bei kaputten Warmwasserboilern, die die Stromrechnung sonst enorm in die Höhe treiben können. Bei defekten Toilettenspülungen oder Heizungen sind Vermieter auf jeden Fall zu kontaktieren. Möglicherweise kann sogar eine Mietminderung für den Zeitraum des Defektes geltend gemacht werden. Wichtig ist, diesen dann aber auch sofort beim Bekanntwerden anzuzeigen, am besten nachweisbar.

Werden alle Verbräuche – also Heiz- oder Fernwärme, Strom und Wasser – über einen Smart Meter gezählt, kann das Zählerkosten sparen. Ablesetermine oder Probleme durch geschätzte Rechnungen gibt es dann nicht mehr.

Dynamische Stromtarife

Schon heute besteht für Energielieferanten grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung, lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten, wenn dies für sie technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Zwar gelingt es den Stromversorgern zum Beispiel bei Nachtspeicherheizungen, doch für ein dauerhaftes Angebot von solch flexiblen Tarifen fehlt es zurzeit noch größtenteils an den entsprechenden Voraussetzungen.

Der vermehrte Einsatz von Smart Meter schafft nun genau diese technischen Voraussetzungen zum Angebot von dynamischen Stromtarifen. In unserem Artikel über die dynamischen Stromtarife erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und Umsetzung sowie den Nutzen der flexiblen Preise.

Informationspflichten vor Einbau der Smart Meter

Bevor im Haus Smart Meter verbaut werden, muss der Messstellenbetreiber drei Monate vor dem geplanten Einbau der neuen Technik die Anschlussnutzer (Mieter),
die Anschlussnehmer (Vermieter), Anlagenbetreiber und gegebenenfalls dritte Messstellenbetreiber über den Einbau informieren. Etwa 14 Tage vor dem geplanten Umbau muss der Messstellenbetreiber noch einmal über den konkreten Termin informieren (dies ist auch über einen Aushang im Treppenhaus möglich).

Sofern sich der Zähler in der Wohnung befindet, müssten Mieter den Zugang zur Wohnung gewährleisten. Wenn der vom Messstellenbetreiber angesetzte Termin nicht passt, muss mindestens ein Alternativtermin angeboten werden. Am besten setzt man sich hierfür direkt mit dem Messstellenbetreiber in Verbindung.

Freie Wahl des Messstellenbetreibers noch bis Ablauf des Jahres 2020

Mieter hatten als Anschlussnutzer der Smart Meter bis Ende des Jahres 2020 die Möglichkeit, einen eigenen Messstellenbetreiber frei auszuwählen. Dadurch konnten die einmaligen Kosten für den Einbau des Smart Meter sowie auch die jährlichen Grundkosten möglicherweise geringer ausfallen. Denn der grundzuständige Messstellenbetreiber muss sich an die vorgegebenen Preisobergrenzen halten. Ein selbst gewählter wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist daran nicht gebunden.

Falls ein Umbau der Zählerkästen für den Einbau eines Smart Meter erforderlich ist, müssen diese Kosten von den Vermieter getragen werden und können nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter abgewälzt werden. Denn Vermieter sind als Anschlussnehmer für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss – verantwortlich. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Kosten als Modernisierung gewertet werden und daher auf die Mieter umgelegt werden können. 

Seit dem Jahr 2021 kann die freie Wahl eines Messstellenbetreibers für Mieter eingeschränkt werden, wenn Vermieter als Anschlussnehmer bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt haben und dieser folgende drei Punkte erfüllt:

  • Alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom werden mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.
  • Neben der Sparte Strom wird mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb aus den Sparten Gas, Heiz- oder Fernwärme für das Smart Meter-Gateway in Form eines Pakets angeboten.
  • Das Paket des Messstellenbetriebs darf für einzelne Anschlussnutzer keine Mehrkosten im Vergleich zum vorherigen getrennten Messstellenbetrieb bedeuten.

Sofern Vermieter von ihrem Auswahlrecht Gebrauch machen, können Mieter von Vermieter fordern, sich alle zwei Jahre zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einzuholen und den Mieter vorzulegen. Dabei haben Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne ihrer Mieter zu beachten.

Ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Smart Meter durch den Messstellenbetreiber haben weder Mieter noch Vermieter.

Wunsch nach Einbau durch Mieter

Bei wem kein Smart Meter vorgesehen ist und nur ein digitales Messsystem verbaut werden soll, kann sich auf Wunsch ein Smart Meter einbauen lassen. Vermieter können dies nicht verbieten. Messstellenbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, dem Wunsch innerhalb von vier Monaten nachzukommen. Für diesen freiwilligen Einbau auf Kundenwunsch darf maximal ein einmalig zu entrichtendes Entgelt von 100 Euro verlangt werden und ggf. eine zusätzliche laufende Gebühr von 30 Euro pro Jahr. Verlangt ein Messstellenbetreiber ein höheres Entgelt, muss er den Kunden transparent darlegen können, inwiefern das angemessen ist. 

Auch der Umbau des Zählerkastens (falls erforderlich) kann sehr kostspielig sein. Es ist also ratsam, sich vor einer solchen Entscheidung genau zu informieren und bestenfalls mehrere Angebote von Messstellenbetreibern einzuholen. 

Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis zum Smart Meter Rollout!

OVG NRW stoppt die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme vorläufig.

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