Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

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Die Netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen ist bei dem wachsenden Strombedarf eine Möglichkeit, Versorgungssicherheit zu wahren. Zeitvariable Netzentgelte sind ein weiteres Instrument, um netzdienliche Verbrauchsverschiebungen anzuregen.
Diagramm Strompreise vor einem Strommast.
Spitzenglättung oder variable Netzentgelte - was trägt beim wachsenden Strombedarf zu mehr Entlastung bei.

Die wachsende Anzahl an Elektroautos sowie die stärkere Nutzung von Wärmepumpen für die Beheizung von Häusern führen zu einem steigenden Strombedarf. Dies stellt die Stromnetze zukünftig vor einige Herausforderungen. Insbesondere dann, wenn zum Beispiel ein Großteil der Elektromobile gleichzeitig abends geladen werden. Gleichzeitig wird mit der voranschreitenden Integration wetterabhängiger erneuerbarer Energieträger eine Flexibilisierung des Stromsystems immer erforderlicher. Eine Möglichkeit, um die Versorgungssicherheit aller sicherzustellen und die Umstellung auf eine nachhaltigere Energieversorgung zu erleichtern, ist die netzorientierte Steuerung. Hierbei wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit eingeräumt, bei akuter Beschädigung oder Überlastung des Stromnetzes. flexible Verbraucher - wie eben E-Autos und Wärmepumpen – temporär zu „dimmen“.

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Steuerung zur Sicherstellung der Netzstabilität

Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024. §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) räumt Netzbetreibern ein, den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär auf 4,2 Kilowatt zu reduzieren, um Gefährdungen oder Störungen des lokalen Stromnetzes zu beseitigen. Netzengpässe und damit gegebenenfalls verbundene Stromausfälle lassen sich durch das „Dimmen“ durch die Netzbetreiber besser steuern beziehungsweise vermeiden.  Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG gelten ausschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung, Stromspeicher und nichtöffentliche Ladestationen wie Wallboxen. Der normale Haushaltsverbrauch, wie Licht, Kühlschrank oder Herd ist nicht betroffen.

Im Rahmen der netzorientierten Steuerung darf ein Netzbetreiber außerdem nur dann einen Eingriff vornehmen, wenn eine konkrete Überlastung droht, und nur so lange, wie die Gefährdungssituation besteht.

Da viele Netze allerdings noch nicht für die umfangreiche Datenbereitstellung ausgelegt sind, die für eine netzorientierte Steuerung erforderlich wäre, kann als Übergangslösung die präventive Steuerung zum Einsatz kommen. Wird eine Gefährdung auf Grundlage der vorhandenen Daten festgestellt, darf der Netzbetreiber danach die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen täglich maximal für 2 Stunden auf 4,2 Kilowatt dimmen. Die präventive Steuerung darf er nur für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten steuernden Eingriffs im Netzbereich anwenden. Bis spätestens 2029 müssen dann alle Netzbetreiber dazu in der Lage sein, die netzorientierte Steuerung technisch umzusetzen.

Die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen integrieren mehrere Kritikpunkte, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zuvor in einer Stellungnahme angebracht hatte. Zum Beispiel wurde wie gefordert eine zeitliche Begrenzung der präventiven Steuerung auf zwei Stunden täglich eingeführt. Insbesondere die Einführung von zeitvariablen Netzentgelten als Anreizinstrument wurde begrüßt.

Variable Netzentgelte als Ausgleich

Im Gegenzug für die vereinbarte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt – auch dann, wenn der Netzbetreiber nicht von der Steuerung Gebrauch macht. Gerade in Schleswig-Holstein machen die Netzentgelte einen hohen Anteil des Strompreises aus. Verbraucher können aus drei Modulen wählen: Das erste Modul sieht eine pauschale Netzentgeltreduzierung vor, wobei die Bestimmung der Pauschale bundeseinheitlich geregelt ist. Sie wird einmal jährlich gewährt. Derzeit ergibt sich der Betrag aus der Summe einer Bereitstellungsprämie von 80 Euro (brutto) und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie.

Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Die Kosten für den Einbau und für einen gegebenenfalls notwendigen Umbau des Zählerschrankes muss der Verbraucher tragen. Je nach verwendetem Zähler kann der zweite Zähler zusätzliche laufende Kosten verursachen: Für moderne Messeinrichtungen gelten gesetzlich definierte Preisobergrenzen von 20 Euro, die pro Zähler einmal im Jahr in Rechnung gestellt werden können. Eine solche Addition ist bei intelligenten Messsystemen, auch Smart Meter genannt, nicht möglich. Hier gelten je nach Stromverbrauch und Zusatzfunktionen des Zählers gestaffelte Preisobergrenzen, wobei nur die höchste einzelfallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden kann.

Das dritte Modul, das ab April 2025 gewählt werden kann, setzt auf Modul 1 auf und kombiniert dies mit zeitvariablen Netzentgelten. Zwingende Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem. Bei dieser Variante erhalten die Netzentgelte zur Entlastung der Stromnetze unterschiedliche Preise zu unterschiedlichen Zeiten. Vorgesehen sind drei Preisstufen (Hoch-, Nieder-, und Standardtarif), die kalenderjährlich für das gesamte Netzgebiet festgelegt werden. Dies ist eine Form von variablen StromtarifenVerbraucher mit Anlagen, die vom §14a EnWG betroffen sind, können selbst wählen, zu welchen Zeiten und damit zu welchen Kosten sie Strom aus dem Netz entnehmen. Wenn sie ihr Elektroauto dann zu einer nachfragearmen Zeit laden und dadurch das Netz entlasten, wirkt sich das auch günstig auf ihre Stromkosten aus. Genauso ist es in Bezug auf den Betrieb einer Wärmepumpe. Zeitvariable Netzentgelte stellen somit zusätzlich zur reaktiven netzorientierten Steuerung ein präventives Instrument dar, das durch die Preisgestaltung Engpässen im Stromnetz vorbeugen kann.

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