Erneuerbare-Energien-Richtlinie - ihre Bedeutung für Wärmenetze

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Die Erneuerbare-Energien- bzw. RED II-Richtlinie soll dazu beitragen, die Anteile erneuerbarer Energiequellen anzuheben, um Schadstoffemissionen zu reduzieren.
Verschiedene Bereiche der erneuerbaren Energien.
Erneuerbare Energien müssen mehr genutzt werden. Das hält die RED II-Richtlinie fest.

Durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II, 2018/2001) sollen die Anteile erneuerbarer Energiequellen in den Sektoren Strom, Wärme und Transport auf mindestens 32 Prozenz im Bruttoendverbrauch der Europäischen Union angehoben werden, um die Schadstoffemissionen aus diesen Sektoren zu reduzieren. Bis zum 30. Juni 2021 müssen die Vorschriften dieser RED II-Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

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Großes Potenzial durch erneuerbare Energien

Zur möglichst schnellen Senkung der CO2-Emissionen im Energiesystem bietet besonders der Sektor Wärme/Kälte viel Potential, da hier erneuerbare Energien besonders zügig und gut integriert werden können. Aus diesem Grund wird in Art. 23 RED II nunmehr ganz konkret der Wärme-/Kältesektor benannt.

Die Mitgliedstaaten sollen den Anteil an erneuerbaren Energiequellen in diesem Bereich unter Zugrundelegung des Wertes aus dem Jahr 2020 in dem Zeitraum von 2021 bis 2030 um durchschnittlich 1,3 Prozentpunkte/Jahr erhöhen. Dieser Wert gilt, sofern – wie in Deutschland der Fall – auch die Nutzung von Abwärme zur Wärmeerzeugung berücksichtigt wird. Dabei kann die Abwärme allerdings nur bis maximal 40 Prozent der jährlichen Erhöhung angerechnet werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Einhaltung dieser Ziele für die Mitgliedsstaaten freiwillig ist, weil die Wärme-/Kältemärkte und -netze von diversen Faktoren abhängen und die Länder daher frei sein sollen, um die für das jeweilige Land bestmögliche Lösung zu finden. So wurde durch den europäischen Gesetzgeber berücksichtigt, dass Wärme-/Kältenetze vielen Besonderheiten unterliegen (wie etwa in sich geschlossene Systeme, Anpassung der Erzeugungskapazitäten an den Verbrauch, unterschiedliche Parameter der Netze etc.) und individuell zu betrachten sind.

Art. 24 RED II behandelt ganz konkret Wärme-/Kältenetze. Denn energieeffiziente Netze, die hauptsächlich durch den Einsatz erneuerbarer Energien betrieben werden, können einen großen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten. Um die Brennstoffnutzung so weit wie möglich auf erneuerbare Energiequellen umzustellen, gibt es nach dieser Vorschrift zwei Möglichkeiten, die auch in Kombination verwendet werden können.

Aufgrund des nationalen deutschen Energie- und Klimaplans bleibt für den deutschen Gesetzgeber jedoch nur die erste Option. Nach dieser muss die Gesetzgebung in Deutschland so ausgestaltet werden, dass eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien aus Abwärme/-kälte von 2021-2030 um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr erreicht wird. Dabei muss für die Berechnung das im Jahr 2020 erreichte Niveau zugrunde gelegt werden.

RED II-Richtlinie stärkt das Verbraucherrecht

Daneben werden durch Art. 24 RED II Verbraucherrechte im Fernwärmemarkt gestärkt, indem Verbraucher:innen vor allem Informationen über die Energieeffizienz und den Anteil der erneuerbaren Energien in ihrem Wärmenetz leicht zugänglich gemacht werden sollen. Dafür können sie die entsprechenden Informationen auf dem Internetauftritt des Versorgers abrufen oder sie müssen ihnen auf der Jahresabrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Hier muss die deutsche Gesetzgebung entscheiden, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll. Bisher gibt es eine vergleichbare Regelung nur in wenigen Bundesländern, wie zum Beispiel erstmals in 2017 durch § 8 des Schleswig-Holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetz fixiert.

Sofern das Wärmenetz kein effizientes System im Sinne des Art. 2 Nr. 41 EED ist, sieht die Richtlinie vor, dass Verbraucher:innen ein Recht auf Kündigung oder Änderung des Vertrages haben, wenn sie selbst Wärme aus einer erneuerbare Energiequelle produzieren. Dies entspricht teilweise § 3 S. 3 AVBFernwärmeV, sodass diesbezüglich nur geringe Änderungen des nationalen Rechts erfolgen müssen.

Bei  Mehrfamilienhäusern ist zu beachten, dass eine Kündigung oder Änderung des Wärmeliefervertrags nur für das ganze Gebäude ausgeübt werden kann, nicht für einzelne Wohneinheiten. Im Fall von Eigentumswohnungen müsste also die Wohnungseigentumsgemeinschaft darüber entscheiden.

Auch der Netzbetreiber erhält mehr Rechte

Da bei einer Kündigung durch Verbraucher:innen in der Regel eine Abkoppelung vom Wärmenetz vorgenommen wird, berücksichtigt Art. 24 RED II für den Netzbetreiber die Möglichkeit einer Entschädigung. Er kann die Kosten geltend machen, die direkt mit der Abkoppelung verbundenen sind. Darüber hinaus kann er auch eine Erstattung für die nicht abgeschriebenen Kosten, die mit der Lieferung der Wärme an diese Verbraucher:innen verbunden sind, verlangen. Je jünger das Netz, desto höher dürften diese Kosten ausfallen.

Die Vorschrift verpflichtet des Weiteren Stromnetzbetreiber dazu, mindestens alle vier Jahre zusammen mit den Wärmenetzbetreibern das Potenzial von Fernwärme- oder Fernkältesystemen in ihrem jeweiligen Gebiet zu bewerten. Dabei sind besonders Nachfrage und Speicherung von überschüssigem Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu berücksichtigen. Hierdurch soll vor allem der Einsatz von Power-to-Heat-Anwendungen gesteigert werden. Zudem müssen sie prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber alternativen Lösungen ressourcenschonender und kostengünstiger wäre.

Fazit

Nach alledem bleibt zwar abzuwarten, wie die Umsetzung der oben beschriebenen Regelungen der RED II in nationales Recht konkret erfolgt. Für Verbraucher:innen bietet die Richtlinie Licht & Schatten: Letztlich dient sie aber dem Vorankommen der Energiewende und spart damit erhebliche Kosten in der Zukunft.

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