Die Kündigung ist zunächst auf ihre formelle Wirksamkeit zu überprüfen. Hier sollten Sie überprüfen, ob die Kündigung auch wirklich allen Vertragspartnern gegenüber ausgesprochen wurde. Wurde etwa bei Eheleuten nur einem gekündigt, wäre die Kündigung unwirksam und muss beiden Eheleuten gegenüber nochmals ausgesprochen werden. Dies führt manchmal dazu, dass eine erneute Kündigung nicht mehr fristgerecht erfolgt. Eine Kündigung, die nicht fristgerecht ist, wäre zwar wirksam, aber erst zum Ablauf der nächsten Vertragslaufzeit (in vielen Verträgen sind das noch fünf Jahre!).
Genauso verhält es sich in den Fällen, in denen die Kündigung mit „i.V.“ unterschrieben wird, das Kündigungsschreiben aber keine entsprechende Originalvollmacht enthält. Dann sollte die Kündigung unverzüglich (das heißt innerhalb von maximal zwei Wochen!) als unwirksam wegen fehlender Vertretungsmacht zurückgewiesen werden. Auch hier wird es oft schwierig für das Unternehmen, eine erneute Kündigung mit Originalvollmacht innerhalb der Frist zu übermitteln.
Eine nur mit „i.A.“ unterschriebene Kündigung ist nach Meinung der Verbraucherzentrale ebenfalls nicht wirksam und sollte aufgrund der reinen Botenstellung zurückgewiesen werden.
Wenn keines der o.g. Kriterien bei Ihrer Kündigung zutrifft, bleibt Ihnen noch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung, weil durch sie in einer (quasi) Monopolstellung die Situation der Verbraucher*innen ausgenutzt wird, um wesentlich höhere Preise durchzusetzen.