Mieter:innen treffen ihre Entscheidung für oder gegen eine Wohnung in der Regel nicht aufgrund der Wärmeversorgung. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes spielt diese auch meistens eine eher untergeordnete Rolle. Liegt eine Fernwärmeversorgung vor, hat dies für die Mieter:innen sowohl Vor- als auch Nachteile. Von Vorteil ist, dass keine jährlichen Wartungskosten oder -termine anfallen. Das spart Zeit und Geld. Je nach Netz und Produktmix der Fernwärmeerzeugung kann die Nutzung dieser Beheizungsform auch ökologisch sehr sinnvoll sein. Allerdings haben Mieter:innen häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen, sondern die Vermieter:innen.
Unerwartete Preissteigerungen bei Wärmeversorgung für Mieter:innen
Wenn dann einmal jährlich der Wärmeverbrauch abgerechnet wird, werden viele Verbraucher:innen aufgrund der teilweise nicht unerheblichen Kosten stutzig. Besonders dann, wenn sie etwa weniger verbraucht haben als im Jahr davor und trotzdem höhere Kosten anfallen.
Ist das der Fall, kann dies auf verschiedenen Gründen beruhen. Entweder hat eine Preissteigerung stattgefunden, die sich aus dem Rahmen des bestehenden Vertrages mit dem Wärmeversorger ergibt. Andererseits kann auch das ganze Preissystem angepasst worden sein, indem beispielsweise ganz neue Preisstrukturen eingeführt wurden. Bei Mehrfamilienhäusern spielt zudem das Verbrauchsverhalten aller Parteien eine Rolle.
Wünschenswert ist, dass Vermieter:innen bei Preissteigerungen der Wärmeversorgung ihre Mieter:innen im Vorwege informieren und gegebenenfalls auch schon die monatlichen Vorauszahlungen den Steigerungen entsprechend angehoben werden. Hierdurch könnten hohe Nachzahlungen vermieden werden, was auch im Interesse der Vermieter:innen sein dürfte, die zunächst mit ihrem Geld in Vorleistung gehen müssen. Gesetzlich ist dies aber nicht vorgeschrieben. Vermieter:innen können hierauf angesprochen und darum gebeten werden.
Mieter:innen selten gleichzeitig Vertragspartner mit Wärmeversorger
In den meisten Fällen haben Mieter:innen selbst keinen Vertrag mit dem Wärmelieferanten, kennen ihn in der Regel nicht einmal. Daher haben sie auch keine Möglichkeit, selbst gegen einen Wärmelieferanten vorzugehen, und sind Erhöhungen durch die Unternehmen weitestgehend ausgeliefert. Es besteht aber der Anspruch, dass Vermieter:innen zur Nachvollziehbarkeit der Heizkostenabrechnung auch die Rechnung und gegebenenfalls den Vertrag des Wärmeversorgers zur Verfügung stellt.
Außerdem unterliegen Vermieter:innen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, sie müssen die Kosten im Sinne der Mieter:innen also gering halten. Wer nicht dieser Ansicht ist, kann Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung einlegen und die Einhaltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit anzweifeln. Allerdings können auch Vermieter:innen nur schwerlich wechseln und sind von den Bedingungen des Wärmelieferanten abhängig. Sie haben jedoch andere Möglichkeiten als die Mieter:innen. Empfehlenswert ist bei diesen Fragestellungen juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Hierfür können sich auch mehrere Mietparteien zusammen tun, um die dafür anfallenden Kosten gering zu halten.
In seltenen Fällen schließen Mieter:innen selbst einen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger ab. In diesem Fall verfügen sie auch über die Vertragsunterlagen. Falls nicht, sollte der Versorger um die Zusendung der Unterlagen gebeten werden. Ein Wechsel ist zwar in diesem Fall nicht möglich und eine Kündigung kann nur mit dem Auszug erfolgen, in Bezug auf die Preise gibt es aber die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel einzulegen. Ist die Berechnung des Grundpreises abhängig vom Wärmebedarf des Hauses, kann geklärt werden, ob die angenommenen Werte tatsächlich dem Bedarf entsprechen. Trifft dies nicht zu, kann auch hiergegen grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.
Zwischenablesungen und Energieausweis beachten
Zieht man unterjährig aus, ist es sinnvoll, eine Zwischenablesung des Heizungsverbrauchs durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen. Damit kann man sicherstellen, dass man wirklich seinen Verbrauch bezahlt und die Heizkosten nicht anteilig nach Wohndauer und Jahresverbrauch berechnet werden. Wenn Mieter:innen die Kosten für eine solche Zwischenablesung tragen sollen, muss dies im Mietvertrag geregelt sein. Im Übrigen sollte man seine Zählerstände bei Auszug immer dokumentieren, etwa durch Foto- oder Filmaufnahmen.
Damit Fernwärme für Mieter:innen nicht zu einer teuren Überraschung wird, ist ein Blick in den Energieausweis des Hauses oder der Wohnung besonders wichtig, denn hieraus lassen sich zumindest erste Schlüsse ziehen. Falls möglich, hilft ein Gespräch mit Vormieter:innen über deren Kosten und Heizgewohnheiten, um sich ein Bild über die zukünftig entstehenden Kosten zu machen.
Ist das Haus bisher schlecht gedämmt gewesen, verbessern sich durch entsprechende Wärmedämmungsmaßnahmen die Verbrauchskosten für die Wärmezufuhr oft deutlich. Allerdings dürfen Vermieter die angefallenen Kosten auch zeitlich unbegrenzt anteilig auf die Mieter umlegen.
Wer sich als Mieter:in besonders für die Ökologie seiner Fernwärmeversorgung interessiert und auch bereit ist, für eine klimafreundliche Beheizungsform möglicherweise mehr Geld auszugeben, kann sich auf den jeweiligen Websites der Versorger informieren. Alle Anbieter in Schleswig-Holstein müssen Angaben zum Produktmix, den CO2-Emissionen und dem Primärenergiefaktor ihrer Fernwärmeerzeugung machen (§ 8 Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein).
Um mehr zum Thema Fernwärme, die Vor- und Nachteile dieser Wärmeversorgung oder auch über die Heiz-Checks der Verbraucherzentrale zu erfahren, klicken Sie einfach hier!