Das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft. Es fasst die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und ersetzt diese zukünftig mit dem Ziel, die Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.
So werden nun im GEG die energetischen Vorgaben für fast alle beheizten oder klimatisierten Gebäude festgelegt und ein Schwerpunkt auf Heizungstechnik und Wärmedämmstandards, aber vor allem auch auf die Integration erneuerbarer Energien gelegt. Damit wird durch das Gesetz auch eine wichtige Grundlage für das Gelingen und die Beschleunigung der Energiewende im Gebäudesektor geschaffen.
Primärenergiebedarfswerte sowie Anschluss- und Benutzungszwang bleiben bestehen
Neu zu errichtende Gebäude dürfen weiterhin nur einen je nach Gebäude bestimmten Jahres-Primärenergiebedarf aufweisen. Für Deutschland gilt nach § 18 GEG, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten darf.
Dieser Primärenergiebedarf lässt sich durch eine Versorgung über Wärme-/Kältenetze (Nah-/Fernwärme oder -kälte) oder auch das Angebot von Mieterstrom reduzieren. Daneben muss der Bedarf für Wärme- und Kälteenergie anteilig zu 15 % durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wobei eine Kombination mehrerer Technologien zulässig ist.
Die bisherige Möglichkeit der Kommunen, einen Anschluss- und Benutzungszwang für Wärme-/Kältenetze zu bestimmen, bleibt bestehen. Daran hat auch das neue GEG nichts geändert.
Positive Auswirkungen auf Mieterstrom
Hinsichtlich des Angebotes an Mieterstrom kann sich das GEG positiv auf dessen Entwicklung auswirken. Zwar wird der Begriff Mieterstrom nicht ausdrücklich erwähnt, aber Strom aus Photovoltaikanlagen kann nunmehr bei neu zu errichtenden Gebäuden als erneuerbare Energie zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs des Wohnhauses berücksichtigt werden und zur Reduzierung des Jahres-Primärenergiebedarf beitragen.
„Dafür muss die Stromerzeugung aber im unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Gebäude stattfinden und der Strom vorrangig im Gebäude selbst abgenommen werden. Nur der überschüssige Strom darf in das öffentliche Netz eingespeist werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das Angebot von Mieterstrom“, erklärt Julia Buchweitz, Juristin im Projekt „Verbraucher in der Energiewende“.
Beitrag zur Sektorenkopplung
Darüber hinaus kann auch der Solarstrom zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs angerechnet werden, um den Wert von 15 % zu erreichen. So werden die Sektoren Strom und Wärme verbunden und deren Synergieeffekte genutzt (Sektorenkopplung), was zur Reduzierung der CO2-Emissionen führt.
Für Bestandsgebäude gilt unter anderem, dass die Erneuerung von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 erschwert wird. „Wir empfehlen Eigentümer*innen in diesen Fällen, die Möglichkeit und die Konditionen einer Umstellung auf Wärme-/Kältenetze sowie Angebote zur Nutzung von Solarenergie – etwa auch das Angebot von Mieterstrom bei Mehrfamilienhäusern – zu prüfen“, so Buchweitz.
Bis zum Jahr 2023 soll das Gebäudeenergiegesetz darauf überprüft werden, ob seine Vorgaben zeitgemäß und praxisgerecht sind.