Fernwärme - die häufigsten Fragen von Mieterinnen und Mietern

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Für Mieter:innen - gerade auf dem Wohnungsmarkt - gibt es sowohl Vor- als auch Nachteile, wenn sie Fernwärme als Wärmeversorgung beziehen. In den meisten Fällen haben nicht sie, sondern die Vermieter:innen den Vertrag mit dem Versorger Hier sind die häufigsten Fragen von Mieter:innen zur Fernwärme.
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Ich habe als Mieter:in einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmelieferanten. Kann ich diesen kündigen?

Der Vertrag kann nur zum Auszug gekündigt werden. Die Frist beträgt nach § 32 Abs. 2 AVBFernwärmeV zwei Monate.

Dürfen Vermieter:innen Fernwärmekosten auf Mieter umlegen?

Ja, es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, § 7 ff Heizkostenverordnung (HKVO). Ausnahmen hierzu bestehen etwa bei Unwirtschaftlichkeit, Studenten- und Pflegheimen usw. (§ 11 HKVO).

Müssen Vermieter:innen ihre Mieter:innen im Vorwege informieren, wenn der Fernwärmeversorger die Preise erhöht?

Dies ist zwar wünschenswert, damit Mieter:innen ihre monatlichen Vorauszahlungen entsprechend anpassen können. Eine Verpflichtung der Vermieter:innen besteht hierzu leider nicht.

Gibt es eine Verpflichtung der Vermieter:innen gegen Preiserhöhungen des Versorgers vorzugehen?

Zwar sind Vermieter:innen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, wirtschaftlich im Sinne ihrer Mieter:innen zu handeln. Eine Umstellung auf eine andere Beheizungsform ist aber oft nicht wirtschaftlich und auch nicht immer möglich. Man kann höchstens verlangen, dass Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt wird und Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden. Gibt es ein Urteil zu der konkreten Preisanpassungsklausel, dass deren Unwirksamkeit feststellt, sollten Vermieter aufgefordert werden, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Dass sie diese im Zweifel auch gerichtlich geltend machen und damit ein finanzielles Risiko eingehen, kann nicht eingefordert werden.

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